BILDUNGSAUFTRAG
Kindertagespflege ist eine Leistung der Jugendhilfe (§ 2 SGB VIII i. V. m. § 22, Abs. 2 SGB VIII)
und hat den gesetzlichen Auftrag der
- Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
- Unterstützung und Ergänzung des elterlichen Erziehungsauftrags
- Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie
Auch das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz weist den Tagespflegepersonen einen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu:
Kindertagespflege hat die
- Aufgabe zur entwicklungsangemessenen Bildung, Erziehung und Betreuung der ihnen anvertrauten Kinder
- Achtung der erzieherischen Entscheidungen der Eltern
- Tagespflegepersonen sollen sich an den Bildungs- und Erziehungszielen und an den allgemeinen Grundsätzen für eine individuelle Förderung des Kindes nach den §§ 1- 14 AVBayKiBiG orientieren
